Früher | Heute | | 1: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung | AU: Krafträder ohne Leistungsbeschränkung Direkteinstieg ab 25 Jahre | | 1a: Krafträder bis 25 kW, nicht mehr 0,16 kW pro Kilo Leergewicht | A: Berechtigung zum Führen leistungsbeschränkter Krafträder, in den ersten 2 Jahren bis 34 PS, danach offen, ab 18 Jahre | | 1b: Krafträder bis 125ccm | A1: Unverändert zu 1b, ab 16 Jahre | | 2: Kfz über 7,5 t zG | C: Kfz über 3,5 t zG mit Anhänger 750 kg zG
CE: Kfz über 3,5 t zG mit Anhängern über 750 kg zG
Vorraussetzung für die Kl. C und CE ist der Vorbesitz der Kl. B | | 3: Kfz bis 7,5 t zG; Züge mit nicht mehr als 3 Achsen | B: Kfz bis 3,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhänger das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t zG ist
BE: Kombination aus einem Zugfahrzeug der Kl. B und einem Anhänger, der nicht unter B fällt
C1 Kfz zwischen 3,5 t zG und 7,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG
C1E Kfz der Kl. C1 mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs ist und die zulässigen Gesamtgewichte der gesamten Kombination 12 t zG nicht überschreiten | | 2,3: Je nach zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeugs plus Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen | D: Kraftomnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen und mit Anhänger bis 750 kg zG
DE: Kfz der Kl. D mit Anhänger über 750 kg zG
D1 Kraftomnibusse mit mehr als 8 und max.16 Fahrgastplätzen und Anhänger bis 750 kg zG
D1E Kfz der Kl. D1 mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs ist und die zulässigen Gesamtgewichte der gesamten Kombination 12 t zG nicht überschreiten | | 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50ccm 50 km/h bbH | M: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50ccm 45 km/h bbH | | 5: Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | L: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h
T: Land- und forst wirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h, auch mit Anhängern; land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h |
Mofa (Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25kW) bleibt unverändert. Nach sechsmaliger Teilnahme am theoretischen Unterricht, einigen Übungsstunden mit dem Fahrzeug und der darauf folgenden theoretischen Prüfung bekommt man eine Prüfbescheinigung ausgehändigt, die zum Führen von Mofas berechtigt. Selbiges gilt für Krankenfahrstühle.
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